Allgemeine Geschäftsbedingungen der Goertz Galabau GmbH

  1. Geltungsbereich
    Für erteilte Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für sämtliche Aufträge und Vertragsverhältnisse und zwar auch für künftige Abweichungen, sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Individualabrede und der Schriftform.
  2. VertragsgrundlagenFür die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:
    1. der Vertrag
    2. das Leistungsverzeichnis/Angebot
    3. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) VOB Teil C
    4. soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik
    5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  3. Art und Umfang der Leistungen
    1. Unsere Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind freibleibend.
    2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen mündlich, schriftlich, fernmündlich, oder per Telefax bzw. E-Mail erhaltenen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes/Kostenvoranschlages erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen. Wir sind berechtigt, die beauftragte Leistung auch von Nachunternehmern ausführen zu lassen. Des Weiteren sind wir berechtigt Aufträge abzulehnen, wenn aus vorangegangenen Aufträgen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden.
    3. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – unser Angebot/Kostenvoranschlag maßgebend, d. h. alle nicht aufgeführten Teile, Zubehör, Lieferungen und Leistungen sowie artfremde Leistungen und Nebenleistungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang.
    4. Angaben in den zum Angebot/Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden.
    5. Lieferungen und Leistungen, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, nach Vertragsschluss geändert bzw. wiederholt ausgeführt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
    6. Treten während der Ausführung unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Liefer- und Leistungsumfang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist der Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten, wenn er für die Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Auftraggeber einem diesbezüglichen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Mehraufwand kann ohne Hinweis bzw. Rückfrage beim Auftraggeber überschritten werden, wenn sich die Gesamtkosten um nicht mehr als 25 % erhöhen.
  4. Vergütung
    1. Durch die vereinbarten Preise sind alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, der VOB/C und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören
    2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Abrechnungsart, wie z. B. durch Pauschalsumme oder nach Stundenlohnsätzen, vereinbart ist.
    3. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Der Auftragnehmer muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
    4. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
    5. Der Auftraggeber darf sämtliche Unterlagen, die vom Auftragnehmer gefertigt wurden, wie z. B. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigen oder weitergeben.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise unseres Angebotes/Kostenvoranschlages gelten nur bei kompletter Bestellung des angebotenen Liefer- und Leistungsumfanges und bei ununterbrochener Leistungserstellung mit anschließender Inbenutzungnahme.
    2. Die angebotenen Netto-Einheitspreise gelten als Festpreise auf die Dauer von 4 Monaten. Danach können wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten in Rechnung stellen. Das gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.
    3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die angebotenen Preise in EURO ab Werk. Fracht, Zoll und sonstige Nebenausgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Die Höhe der Umsatzsteuer wird nach dem jeweils bei Entstehen der Steuerschuld gesetzlich geltenden Umsatzsteuersatzes berechnet.
    5. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:
      Dienstleistungen und Kleinaufträge < 2.000,00 €

      1. innerhalb 5 Tagen nach Rechnungslegung netto ohne Abzug

      Leistungen GaLaBau

      1. innerhalb 14 Tagen nach Rechnungslegung netto ohne Abzug
      2. Abschlagszahlungen entsprechend Baufortschritt innerhalb 8 Tagen nach Rechnungslegung netto ohne Abzug
      3. bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 € sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine werden bei Vertragsschluss festgelegt.

      Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

    6. Wir sind berechtigt, Sicherheit für die zu erbringende Leistungen einschließlich zugehöriger Nebenforderungen gemäß § 648a BGB zu verlangen.
    7. Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel gelten erst am Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    8. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden wir vom Fälligkeitstag ab Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen, wenn nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, unsere Forderungen an ein Finanzierungs- bzw. Inkassounternehmen abzutreten.
    9. Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und einer Aufrechnung schriftlich zugestimmt haben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter wir voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
    10. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, welche die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und damit unseren Leistungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages von einer vollständigen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig zu machen, bzw. nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist für die vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Lieferfristen – Höhere Gewalt
    1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
    2. Die Erfüllung unserer Verpflichtungen setzt voraus, dass der Auftraggeber sich nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung/Ausführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen, Lagepläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige, für die Ausführung notwendige Unterlagen unentgeltlich beizubringen und in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
    3. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände, z. B. Witterungseinflüsse, etc. die wir nicht zu verantworten haben, unmöglich, wird der Zeit- oder Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung und/oder Unmöglichkeit gehemmt. Es ist uns jedoch eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen einzuräumen. Sehen wir uns zur Lieferung und Leistung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben.
    4. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist der Auftraggeber – falls nicht ein Fall gemäß Abs. 6.5 – vorliegt, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne.
    5. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung und Leistung gehindert, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung/Leistung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse länger als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in solchen Fällen nicht.
  7. Lagerplätze und AnschlüsseDie zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderliche Menge unentgeltlich entnommen werden.
  8. Ausführung
    1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen. Liegen die evtl. erforderlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die in diesem Fall des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen entstehen. Des Weiteren hat der Auftraggeber die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich zu übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Öl-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen sowie evtl. vorhandene unterirdische Gruben, Tanks, etc. im Bereich des Bauvorhabens. Die Baustelle muss für die einzusetzenden Maschinen und Geräte (LKWs, Spezialmaschinen, Traktoren etc.) frei erfahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschinen und Geräte an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. wird keine Haftung übernommen. Die Verkehrssicherungspflicht einschließlich Säubern der Straßen und Zufahrtswege obliegt dem Auftraggeber.
    2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Ware, Bauteile oder gegen Leistungen anderer Unternehmen, so hat der Auftragnehmer dies dem Aufraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
    3. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  9. Gewährleistung/Mängelansprüche
    1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre für Bauwerke (Wege, Mauern, etc.); die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, etc. beträgt 2 Jahre; jeweils unter der Voraussetzung einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Pflege durch den Auftragnehmer (Abschluss eines Pflege- und Dienstleistungsvertrages). Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für sämtliche Leistungen 1 Jahr. Die Verjährung beginnt bei reiner Lieferung mit dem Tag der Ablieferung; bei Lieferungen und Leistungen mit dem Tag der Abnahme bzw. Fertigstellung; für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Eine Anwachsgarantie für Pflanzen und Gehölze etc. wird nicht übernommen. Für gebietsfremde Pflanzen und autochthone Gehölze, die vom Auftragnehmer zugekauft werden, wird keine Herkunftsgarantie übernommen.
    2. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen (siehe hierzu auch § 377 HGB). Ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Mängelanspruch erlischt auch, wenn der Auftraggeber ohne unser schriftliches Einverständnis Änderungen am Auftragsgegenstand vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
    3. Wir gewährleisten, dass die bestellte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei ist und die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
    4. Für übliche Abnutzung oder normalen Verschleiß wird keine Gewähr übernommen; ferner nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auftraggeber oder infolge fahrlässiger Nichtbeachtung von Pflegevorschriften bzw. nicht artgerechter Pflege, übermäßiger Beanspruchung, höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns zu vertretenden Gründen.
    5. Bei Lieferungen und Leistungen aufgrund fremder Leistungsverzeichnisse leisten wir Gewähr für die im Leistungsverzeichnis verlangten Leistungen. Für die Richtigkeit und Angemessenheit derartiger Vorgaben und Daten im Sinne einer Planung oder Gesamtplanung wird keine Gewähr übernommen.
    6. Der Auftragnehmer lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer geäußerten berechtigten Bedenken nicht teilt. Mängelansprüche sind insbesondere bei unzureichender Verdichtung des Baugrundes am Haus bei Neubauten und anderen auf dem Baugrund stehender Gebäude ausgeschlossen. Das gilt auch bei Dachbegrünungen, für die der Auftraggeber einen statisch geeigneten und stabilen Untergrund bereit zu stellen hat.
    7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Ausführung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Auftragnehmer kann jedoch nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigkeit des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    8. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftragnehmer unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (638 BGB).
  10. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
    1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, sonstiger Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  11. Abnahme
    1. Eine förmliche Abnahme nach Fertigstellung hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Die Abnahme ist dann innerhalb 12 Werktagen durchzuführen. Eine andere Frist kann vereinbart werden.
    2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit dem Tag der Fertigstellung als abgenommen.
    3. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
    4. Mit der Abnahme bzw. Teilabnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  12. Verteilung der GefahrWird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme bzw. Fertigstellung durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
  13. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlich gelieferten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet die Liefergegenstände herauszugeben. Soweit diese wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks oder Bauwerks ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Auftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. Anlage oder durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, insbesondere durch Pfändung, muss der Auftraggeber uns unverzüglich anzeigen. Der Weiterverkauf in der Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 48 Ins. O. bleiben unberührt.
    4. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegen Feuer, Wasser, Sturm und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.
  14. Widerrufsrecht/KündigungDas Widerrufsrecht beträgt 14 Tage nach Auftragserteilung. Kündigt der Auftraggeber nach Ablauf des Widerrufsrechts den geschlossenen Vertrag, wird eine Vergütungspauschale in Höhe von 10 % des Auftragswertes für entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn fällig, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Betrag, der dem Auftragnehmer zusteht, wesentlich niedriger als die Vergütungspauschale von 10 % des Auftragswertes ist.
  15. TeilnichtigkeitSollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder möglichst nahekommt.
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die jeweils benannte Baustelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist und Gerichtstand ist unser Geschäftssitz.
    2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Recht findet keine Anwendung.